Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der Firma

GalvimaX GmbH

Stand: 02.04.2018

 

Allgemeines

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, auch wenn sich der Lieferer bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf beruft bzw. wenn der Besteller andere Bedingungen verwendet. Solchen anderen Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur dann als anerkannt, wenn sie vom Lieferer schriftlich akzeptiert worden sind.

 

Angebote

Angebote sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von höchstens 60 Tagen ab Datum ihrer Ausstellung. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Datenblätter, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als ver­bindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Datenblättern und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustim­mung Dritten zugänglich zu machen.

 

III. Umfang der Lieferung

Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind. Für den Um­fang der Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Mit­arbeiter des Lieferers sind nicht befugt, irgendwelche mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen abzugeben, die über den Umfang der Auftragsbestätigung hinausgehen. Solche Neben­ab­reden und Änderungen be­dürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Der Lieferer übernimmt außer den in der Auftrags­bestätigung schriftlich dargelegten Leistungspflichten, Zusicherungen usw. keinerlei weitere Ver­pflichtung, Zusage oder Garantie, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich erteilt. Eine Aus­­legung zu stillschweigenden, konkludenten Zusagen, Garantien oder weitergehenden Pflichten wird aus­drücklich ausgeschlossen.

Der Lieferer behält sich geringfügige technische Verbesserungen aufgrund technischen Fortschrittes vor.

 

 

Preis

Mangels besonderer Vereinbarung gelten unsere jeweiligen Listenpreise. Die Preise gelten ab Werk AG Montabaur oder Ab Werk unserer Unterlieferanten, jedoch ausschließlich Verpackung und anderer Leistungen sowie Materialien, zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Verkaufssteuer (Mehr­wert­steuer) und anderer gesetzlicher Abgaben im Lieferland sowie Transportkosten, Verpackung, ggfs. Trans­port­versicherung und Abwicklungspauschale, sowie ggfs. Zölle und Gebühren. Nebengebühren für den Transport auf der Strasse sowie von Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutverordnungen und für die Entsorgung von Verpackung werden in jedem Falle erhoben.

Preise für NE-Metalle, Edelmetalle und alle Metallsalze sind grundsätzlich freibleibende Tagespreise. Alle Preise verlieren nach 12 Monaten nach letzten Bezug automatisch ihre Gültigkeit.

Stellt sich bei der Durchführung des Auftrages heraus, dass Veränderungen des Lieferumfanges erforder­lich werden (sei es aufgrund technischer Notwendigkeiten, sei es auf Wunsch des Bestellers), so behält sich der Lieferer vor, diese zusätzlichen Leistungen in Rechnung zu stellen, wobei sich die Lieferzeit ange­messen verlängert.

 

 

Zahlung

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar:

  1. a) für NE-Metalle und Edelmetalle sowie deren Salze sofort nach Erhalt der Rechnung.
  2. b) für sonstige Erzeugnisse innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegen­an­sprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Der Lieferer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers eingehende Zahlungen zuerst auf dessen alte Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist der Lieferer berechtigt, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Verzug tritt ohne weitere Mahnung nach Fälligkeit ein. Danach berechnen wir den gesetzlichen Verzugszinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz.

Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Wechsel werden ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Lieferers sowie ausschließlich erfüllungshalber angenom­men. Wechsel müssen diskontierungsfähig sein; ihre Höchstlaufzeit beträgt 90 Tage nach Rechnungs­datum. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Überschreitet der Käufer durch seine Bestellung sein Kreditlimit, ist der Lieferer von der Lieferverpflichtung entbunden.

Erlangt der Lieferer nach Abschluß des Vertrags Kenntnis von der schon bei Vertragsschluß be­stehend­en Kreditunwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, durch die die Durchführung des Vertrages gefährdet wird, so kann der Lieferer, wenn er noch nicht geliefert hat, vom Vertrag zurück­treten, wenn der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist. Stellt der Lieferer dem Besteller gegenüber den Tatbestand der Nicht-Zahlung schriftlich fest, hat dies die sofortige Fälligkeit aller noch nicht bezahlten, offenen Forderungen des Lieferers gegenüber dem Besteller zur Folge.

 

 

Verpackung und Versand

Mangels besonderer Vereinbarung kann der Lieferer eine branchenübliche Verpackung wählen und zum Selbstkostenpreis berechnen. Der Lieferer vergütet bei frachtfreier Rücksendung der restentleerten, unetiket­tierten, gesäuberten und wiederverwendungsfähigen Verpackung innerhalb von 6 Wochen ab Rechnungs­datum und Angabe der Signatur 50 % des Wertes, sofern eine Berechnung erfolgt war. Frachtkosten für die Rücksendung gebrauchter Verpackung werden in keinem Falle übernommen. Für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich Gefahrguttransporten ist der Besteller selbst verantwortlich. Sofern der Lieferer Leihverpackung zur Verfügung stellt, endet die Gefahrtragung des Bestellers hierfür erst mit dem Wiedereintreffen der Verpackung bei dem Lieferer. Eine Rücknahme erfolgt nur in der Absenderstelle.

Für die Wiederverwertung von gebrauchter Verpackung wird eine Unkostenpauschale erhoben.

Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Wahl des Versandweges und der Versandart nach billigem Ermessen durch den Lieferer. Bei vorgeschriebener Versendungsform (Transportweg, -termin, -mittel) gehen die Transportkosten zu Lasten des Bestellers.

Die auch für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstätte des Lieferers, es sei denn, der Besteller verlangt bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation, die auf seine Kosten erfolgt.

 

VII. Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Beförderungsgefahr trägt der Käufer, auch bei ansonsten frachtfreier Lieferung. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teilliefer­ungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungs­kosten oder Anfuhr und Inbetriebnahme übernommen hat.

Die Sendung wird nach dessen billigem Ermessen auf Kosten des Bestellers durch den Lieferer transport­ver­­sichert, es sei denn, der Besteller widerspricht der Versicherung durch den Lieferer.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbe­schadet der Rechte aus Abschnitt X entgegenzunehmen.

Teillieferungen sind zulässig; der Käufer ist zur Abnahme von diesen verpflichtet, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Verweigert der Käufer die Annahme, geht die Gefahr der Verschlech­terung oder des Untergangs auf ihn über. In diesem Falle befindet sich der Käufer sofort im Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, und haftet dem Lieferer gegenüber für alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere durch Transport, Wertverlust und Entsorgung.

VIII. Lieferzeit

Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Einigung über sämtliche Auftragsmodalitäten und ggfs. vor Eingang einer verein­barten Anzahlung.

Die Lieferfrist kann aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Lieferanten stehen, verändert werden. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Angabe einer Lieferfrist ist unverbindlich. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertig­stellung oder Ab­lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind, wie behördliche An­ordnungen, Betriebsstörungen, Naturkatastrophen. Dies gilt auch, wenn die Umstände gleich aus welchem Grunde bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu ver­treten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hinder­nisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers ent­standen ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugs­entschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung oder -leistung,  der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert werden kann.

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist je­doch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ander­weitig über den Liefergegenstand zu  verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

 

Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – einschließlich eines Kontokorrentsaldos – mit dem Lieferer be­glichen hat.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rück­nahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Käufers ist der Lieferer berechtigt, zur Geltendmachung seines Eigentumsvorbe­haltes die Geschäftsräume des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.

Verpfändung und Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist nur mit schrift­licher Einwilligung des Lieferers statthaft. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzah­lungsgesetz Anwendung findet.

Alle Forderungen aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren tritt der Besteller mit Neben- und Sicherungsrechten an den Lieferer schon jetzt zur Sicherung der jeweiligen Eigentums­ansprüche ab. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zusammen mit anderen Sachen veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentums­anteil des Lieferers entspricht. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, darf er die Forderungen selbst einziehen. Sicherungsabtretungen oder Verpfändungen darf er nicht vornehmen. Wenn dem Lieferer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet erscheint, hat der Besteller auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Lieferer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet; die Auswahl der freizuge­benden Sicherheiten trifft der Lieferer.

Falls der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt oder in unzulässiger Weise über die angelieferte Ware verfügt, kann der Lieferer vorbehaltlich weitergehender Ansprüche nach schriftlicher Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung jegliche weitere Lieferung an den Besteller einstellen und von abgeschlossenen Lieferverträgen zurücktreten.

 

 

Haftung für Mängel

Technische Eigenschaften und Beschreibungen in Produktinformationen allein stellen keine Zusicherung be­stim­mter Eigenschaften dar; branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten. Eine Zusicherung von Eigen­schaften ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben vom Lieferer schriftlich rechtsverbindlich bestätigt sind.

Für galvanische Bäder, Chemikalien und sonstige Verbrauchsmaterialien übernimmt der Lieferer Gewähr für einwandfreie Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Produkte. Für neu angesetzte und regen­erierte Bäder gilt der Beweis für die einwandfreie Qualität und Arbeitsweise der gelieferten Chemikalien als erbracht, wenn die Bäder von einem Fachmann des Lieferanten vorgeführt und übergeben worden sind. Nach diesem Zeitpunkt können Mängelrügen nicht erhoben werden.

Erfolgt Ansatz oder Zugabe von Präparaten oder Chemikalien ohne Hinzuziehung eines Fachmanns des Lieferers oder unter Nichtbeachtung der entsprechenden Arbeitsvorschriften, können Mängelrügen nur erhoben werden, wenn der Besteller den Nachweis für eine mangelhafte Lieferung erbringt und dem Lieferer auf Wunsch eine Nachprüfung an Ort und Stelle ermöglicht wird.

Weist der Besteller einen Qualitätsmangel der gelieferten Chemikalien nach, so ist der Lieferer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Ansprüche des Bestellers lediglich verpflichtet, unentgeltlich Ersatz für die von ihm gelieferte mangelhafte Chemikalienmenge zu stellen oder ein verdorbenes Bad auf seine Kosten und nach seinem Ermessen zu regenerieren. Ausgetauschte Bäder und Chemikalien verbleiben im  Eigentum des Berechtigten.

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Waren sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die sich innerhalb von 24 Monaten (unter Zugrunde­legung von 8 Betriebstunden täglich) seit Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Stoffe oder mangelhafter Aus­führung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ausgeschlossen sind Mängel infolge Ablaufes der Haltbarkeitsfrist.

Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es erforderlich, eine Probe des reklamierten Liefergegenstandes zusammen mit einer Fehlerbeschreibung mit Angabe der Chargennummer und einer Kopie der entsprechenden Rechnung zu senden und die Mängelrüge spätestens binnen 10 Tagen nach Lieferung, bei anderen Mängeln spätestens 10 Tage nach Entdeckung des Mangels dem Lieferer schriftlich zu melden.

Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 24 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewähr­leistungs­frist. Eine evtl. Ablaufhemmung endet 5 Jahre nach Gefahrenübergang. Zeigt sich der Mangel binnen 6 Monaten nach Gefahrenübergang, kann sich der Erwerber nur darauf berufen, wenn er durch Vorlage geeigneter Wareneingangsprüfungsergebnisse nachweist, dass dieser Mangel von Anfang an vorhanden war.

Eine Haftung für spezifische Eigenschaften der Oberfläche des Endproduktes ist ausgeschlossen. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäßes Verwendung, fehlerhafter Einsatz bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Alterung oder Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unge­eignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einsatzorte oder -bedingungen, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzufüh­ren sind.

Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegen­heit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismässig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung anstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der Ersatzware einschließlich des Versandes, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Hilfskräfte.

Ergibt die Prüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsanspruch nicht vorliegt, werden die Kosten der Entsendung des Personals des Lieferers einschließlich der angefallenen Reisekosten; die entsprechenden Personalkosten der verwendeten Arbeitszeit sowie die Kosten der verwendeten Chemikalien vom Lieferer in Rechnung gestellt. Für den Fall berechtigter Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche verpflichtet sich der Erwerber, alle – auch interne – Unterlagen zur Prüfung vorzulegen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 6 Monate, für Ersatzlieferungen 12 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleitungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der Nachbesserungs­arbeiten, Ersatzlie­ferungen oder Ersatzleistungen unmittelbar verursachte Betriebsunterbrechung verlängert.

Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen, Eingriffe am Einsatzzweck der Ware oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

Der Lieferer haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen zwingend haftet.  Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Haftungs­aus­schluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, ist aber begrenzt auf solche Schäden, deren Eintritt der Käufer bei Vertragsschluss nach den damals bekannten Umständen vorhersehen konnte.

Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selber entstanden sind.

 

 

Nebenpflichten

Angaben des Lieferers über seine Produkte und Verfahren beruhen auf umfangreicher Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung über den Einsatz seiner Produkte im Allgemeinen. Der Lieferer vermittelt diese Angaben, die – mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung – keine Zusi­cherung von Eigenschaften bedeuten, in Wort und Schrift nach bestem Wissen. Das entbindet den Besteller jedoch nicht davon, die Erzeugnisse und Verfahren des Lieferers auf ihre Verwendbarkeit für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Anwendungen und Verfahrensweisen, die von dem Lieferer nicht ausdrücklich angegeben worden sind.

Durch die Übergabe einer Bad- oder Wasserprobe an den Lieferer oder die Anforderung eines Mitarbeiters des Lieferers zu einer Beratung erkennt der Besteller an, dass es sich mangels besonderer Vereinbarung bei der durchzuführenden Arbeit um einen vergütungspflichtigen Auftrag handelt.

Der Lieferer behält sich ausdrücklich Abweichungen von Angaben über Prozentgehalte oder Mischungs­verhältnisse seiner Produkte vor, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung dieser Produkte und der Bestimmung der Werte unvermeidlich sind.

Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Produkte ist der Besteller ausschließlich selbst verantwortlich.

Der Lieferer trägt dafür Sorge, dass die im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung rechtswirksamen Vor­schriften und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland eingehalten werden, soweit sie für die Abgabe der Ware zutreffend sind. Der Besteller hat sich jedoch in jedem Einzelfall zu vergewissern, dass entsprechende Vorschriften und Gesetze während der Benutzung eingehalten werden. Regional gültige Gesundheits-, Arbeits-, Brand-, Luftreinhaltungs-, Wasser- oder Abwasser­vorschriften sind vom Betreiber einzuhalten.

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegen­standes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte X und XII entsprechend. Diese Regelungen gelten ferner für sonstige Lieferungen und Leistungen des Lieferers entsprechend.

 

XII. Rücktrittsrecht des Bestellers und sonstige Haftung des Lieferers

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahren­über­gang unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teil­lieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes VIII vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befind­lichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch ein Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlages der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

 

XIII. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist die jeweilige Versandstätte des Lieferers; für die Zahlung 65558 Gückingen.

XIV. Recht und Gerichtsstand

Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.7. 1973 wird ausgeschlossen.

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Voll­kauf­mann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, in AG Montabaur zu klagen.

Auch aus dem mehrfachen Bezug von Produkten durch den Besteller kann kein Dauerschuldverhältnis hergeleitet werden.

 

 

Datenschutz

Daten des Käufers werden in dem für den Geschäftsverkehr notwendigen Umfang unter Beachtung des Datenschutzgesetzes gespeichert. Sollten es die Geschäftsabwicklung oder die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften verlangen, so ist der Lieferer zur Weitergabe an Dritte berechtigt.

 

XVI. Exportbeschränkungen

Der Käufer verpflichtet sich, sich strikt an mögliche Exportbeschränkungen zu halten und behördliche Bestimmungen für den Export genau einzuhalten.

 

XVII. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und sind in diesem Fall so auszulegen oder  zu ergänzen, dass der angestrebte wirtschaftliche Zweck in juristisch zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.